CareLit Fachartikel
20 Jahre Betreuungsrecht - Rückblick und Ausblick
Diekmann, A.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 1 · S. 5 bis 9
Dokument
133397
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach dem am 01.01.1900 in Kraft getretenen BGB stellte die Entmündigung eine konstitutive Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen dar.4 Ein Volljähriger, der entmündigt war, erhielt einen Vormund.* Auf die Vormundschaft für einen Volljährigen fanden die für die Vormundschaft bei Minderjährigen geltenden Vorschriften6 weitestgehend Anwendung.7 Der Vormund hatte für die Person des Mündels nur insoweit zu sorgen, als es der Zweck der Vormundschaft erforderte.8
Schlagworte
BETREUUNG
BETREUUNGSRECHT
REFORM
GESETZ
RECHT
VORSCHRIFTEN
BERLIN
BUNDESREGIERUNG
LEITLINIEN
ISLAND
FREIHEIT
MENSCHEN
KOSTENEINSPARUNGEN
RECHNUNGSPRÜFUNG
PRAXIS
PATIENTENVERFÜGUNGEN