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Unzulässigkeit einer Werbung mit ausgesuchten Natursubstanzen für ein Nahrungsergänzungsmittel (Echinacea und Holunderblüten) LFGB § 11 Abs. 1 Satz 1; HCVO Art. 3 Satz 2 lit. a) u…

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 4 · S. 64 bis 67

Dokument
133433
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
64 bis 67
Erschienen: 2012-04-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Angaben zu werben. Eine solche irreführende Werbung liegt nach § 11 Abs. 1 Satz Nr. 2 LFGB insbesondere dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Diese Vorschrift steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 Satz 2 lit. a) und Art. 5 Abs. 1 lit…

Schlagworte

WIRKUNG MARKETING NAHRUNGSMITTEL ENTSCHEIDUNG RECHT AUFNAHME WERBUNG NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL ECHINACEA WISSENSCHAFT SCHREIBEN HÖHE FLAVONOIDE SAMBUCUS ES BEURTEILUNG