CareLit Fachartikel
Am tatsächlichen Aufwand orientieren
Altenheim, Hannover · 2012 · Heft 5 · S. 40 bis 43
Dokument
133507
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zum Schutz der Heimbewohner stellen die Richter daher klar, dass nur tatsächliche betriebsnotwendige Investitionsauf-wendungen umlagefähig sind. Ausgeschlossen sind Aufwendungen, die der Gewinnerzielung oder der Rücklagenbildung dienen. Unzulässig ist demnach die Umlage fiktiver Eigcnkapitalzinsen. Rückstellungen für Ersatzinvestitionen sowie Pauschalen für In-standhaltungsund Instandsetzungsmaßnahmen. Es dürfen nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Instandsetzungsund Instandhaltungskosten angesetzt werden.
Schlagworte
ALTENHEIM
FINANZIERUNG
KOSTEN
HEIMBEWOHNER
HEIMVERTRAG
BILANZIERUNG
ES
RECHTSPRECHUNG
INSTANDHALTUNG
RISIKO
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