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Keine einstweilige Verfügung gegen Warnung vor E-Zigarette gegen GesundheitsministeriumAMG §§2 1, 21 [; MPG §2 111

Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 4 · S. 154 bis 158

Dokument
133526
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 34
Seiten
154 bis 158
Erschienen: 2012-04-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Wcstfalcn ist für den Bereich des Arzneimittelund Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handelt es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigarcttcn handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, ist vertretbar.

Schlagworte

WIRKUNG RECHTSPRECHUNG ARZNEIMITTEL HANDEL RICHTLINIE AUFNAHME GESUNDHEIT PATIENTEN KAPSELN ZULASSUNG GEWALT INTENTION REGIERUNG GESETZGEBUNG MENSCHEN EIGNUNG