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Kliniken können auch haften

Mertens, A.; · Gesundheit + Gesellschaft, Remagen · 2012 · Heft 4 · S. 38 bis 39

Dokument
133579
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit + Gesellschaft, Remagen
Autor:innen
Mertens, A.;
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 15
Seiten
38 bis 39
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
1436-1728
DOI

Zusammenfassung

In Frankreich haften öffentliche Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten für Medizinprodukteschäden auch dann, wenn sie kein Verschulden trifft. Ob dieser Haftungsgrundsatz mit dem Europarecht vereinbar ist, hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden. In dem Fall ging es um einen seinerzeit 13-jährigen Jungen, der sich am 3. Oktober 2000 wegen eines chirurgischen Eingriffs in einer französischen Universitätsklinik befand. Dort legte man ihn auf eine Heizmatratze. Er erlitt dabei erhebliche Verbrennungen. Die Ursache für den gesundheitlichen Schaden war ein fehlerhaftes Temperatur…

Schlagworte

RICHTLINIE BAUPLANUNG KRANKENHAUS RECHT URTEIL ENTSCHEIDUNG PATIENTEN ES BERLIN DEUTSCHLAND FRANKREICH GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN VERBRENNUNGEN SCHADENSERSATZ HÖHE PERSONEN