Die Initiative des Arbeitnehmers ist gefragt
WEBER, M.; · Pflegezeitschrift · 2012 · Heft 5 · S. 305 bis 307
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Fortbildung findet sich in § 1 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz. Hier heißt es: „Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Das Berufsbildungsgesetz regelt die Fortbildung im Weiteren jedoch nicht; es beschränkt sich auf Regelungen zur beruflichen Ausbildung. Durch Fortbildungen werden - im Unterschied zur Weiterbild-ung - keine neuen Berufsabschlüsse erworben. Fortbildungen im Pflegebereich sind wegen der rasanten Entwicklung der Medizin sowie neuer Erkenntnisse…