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Papstsatire rechtfertigt 12-wöchige Sperre von ArbeitslosengeldSGBIII §128 Abs. 1 Nr. 4, §144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; BGB §626 Abs. 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 4 · S. 264 bis 271
Dokument
133799
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer kann sich nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags berufen, wenn er seine aus dem Dienstvertrag mit dem dem Caritasverband angeschlossenen Arbeitgeber folgende Loyalitätsobliegenheit, kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen, durch Veröffentlichung von Artikeln im Internet, in denen er Papst Benedikt XVI. in extremer Weise herabwürdigt, verletzt und ihm der Arbeitgeber deshalb eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung androht.
Schlagworte
KÜNDIGUNG
ARBEITGEBER
URTEIL
ARBEITNEHMER
ABMAHNUNG
KIRCHE
VERHALTEN
INTERNET
RECHTSPRECHUNG
ZEIT
AUTORENSCHAFT
ARBEIT
ARBEITSLOSIGKEIT
SCHREIBEN
DRUCK
ES