Spezialfachärztliche Leistungen nach dem neuen § 116 b SCB V
Kuhla, W.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2012 · Heft 5 · S. 463 bis 469
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Verständnis für das neue Regelungsprogramm wächst, wenn man sich zunächst vergegenwärtigt, was vorher galt. Die numerische Bezeichnung verrät: Diese Norm, § 116 b SGB V, war nicht Teil des ursprünglichen Regelwerks des SGB V, so wie es am 1. Januar 1989 in Kraft trat. § 116 b SGB V wurde erst mit Wirkung vom 1, April 2004 in das SGB V eingefügt. Bis zu diesem Zeitpunkt ordnete der Gesetzgeber die stationäre Versorgung den Krankenhäusern und die ambulante Versorg-ung - grundsätzlich - den Vertragsärzten zu. In der Grenze zwischen diesen beiden Leistungsbereichen schuf der Gesetz-geber 2004 zwei Öffnungen zu G…