CareLit Fachartikel
Fehlende äußerliche CE-Kennzeichnung begründet keinen Sachmangel §6IMPG,§433l,§434BGB
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 1 · S. 21 bis 22
Dokument
134148
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Kaufvertrag vom 30.06.2010 kaufte die Beklagte von der Klägerin eine zahnärztliche Behandlungseinheit zu einem Gesamtpreis von EUR 20.100,00 incl. Montage. Es handelte sich um eine Einheit des in der Ukraine ansässigen Herstellers Galit, Modell Gallant autark, mit diversem Zubehör. Der Bevollmächtigte der Herstellerin im Europäischen Wirtschafts-raum ist die Firma KOMA s.r.o. mit Sitz in der Tschechischen Republik.
Schlagworte
VERTRAG
GERÄT
RECHTSPRECHUNG
RICHTLINIE
UKRAINE
BEDARFSPLANUNG
ES
TELEFAX
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DEUTSCHLAND
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