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Fehlende äußerliche CE-Kennzeichnung begründet keinen Sachmangel §6IMPG,§433l,§434BGB

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 1 · S. 21 bis 22

Dokument
134148
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2012
Jahrgang 12
Seiten
21 bis 22
Erschienen: 2012-01-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Mit Kaufvertrag vom 30.06.2010 kaufte die Beklagte von der Klägerin eine zahnärztliche Behandlungseinheit zu einem Gesamtpreis von EUR 20.100,00 incl. Montage. Es handelte sich um eine Einheit des in der Ukraine ansässigen Herstellers Galit, Modell Gallant autark, mit diversem Zubehör. Der Bevollmächtigte der Herstellerin im Europäischen Wirtschafts-raum ist die Firma KOMA s.r.o. mit Sitz in der Tschechischen Republik.

Schlagworte

VERTRAG GERÄT RECHTSPRECHUNG RICHTLINIE UKRAINE BEDARFSPLANUNG ES TELEFAX SCHREIBEN DEUTSCHLAND HÖHE LEISTUNG EIGNUNG KORRESPONDENZ PRAXIS MedizinProdukte Recht