Beihilferechtlicher Arzneimittelbegriff
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 1 · S. 23 bis 26
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2010 ergangenem Urteil zur Gewährung der begehrten Beihilfe verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung zu, weil das Präparat Gepan instill ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift sei. Dem stehe seine Zulassung als Medizinprodukt nach dem Medizinproduktege-setz nicht entgegen. Der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff umfasse die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung un…