ÜBERNAHME HEILKUNDLICHER TÄTIGKEITEN DURCH PFLEGEFACHKRÄFTE: Der erste Schritt ist getan - G-BA erlässt Richtlinie zu Modellen nach § 63 3c SGB V
Döring, U.; · Pflegen, Wiesbaden · 2012 · Heft 6 · S. 4 bis 5
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hatte seinerzeit u. a. dem § 63 SGB V einen Absatz 3c hinzugefügt:„(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach §4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlini…