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ÜBERNAHME HEILKUNDLICHER TÄTIGKEITEN DURCH PFLEGEFACHKRÄFTE: Der erste Schritt ist getan - G-BA erlässt Richtlinie zu Modellen nach § 63 3c SGB V

Döring, U.; · Pflegen, Wiesbaden · 2012 · Heft 6 · S. 4 bis 5

Dokument
134356
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflegen, Wiesbaden
Autor:innen
Döring, U.;
Ausgabe
Heft 6 / 2012
Jahrgang 14
Seiten
4 bis 5
Erschienen: 2012-06-01 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hatte seinerzeit u. a. dem § 63 SGB V einen Absatz 3c hinzugefügt:„(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach §4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlini…

Schlagworte

RICHTLINIE DEMENZ DELEGATION DPR AUSBILDUNG GESETZ BERUFE DEUTSCHLAND AMERIKA ZEIT MEDIZIN PATIENTEN KOMMUNIKATION DOKUMENTATION GESUNDHEITSWESEN BEVÖLKERUNG