Entschädigung nach §15 Abs. 2 AGG bei Ablehnung einer schwerbehinderten BewerberinSGB IX §81; AGG §22
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 6 · S. 352 bis 353
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
3. Angesichts der Entscheidung des BAG vom 15.2.2005 -9 AZR 635/03 -, die bislang nicht ausdrücklich aufgegeben worden ist, kann für den Bewerber aufgrund der unterbliebenen unverzüglichen Unterrichtung über die Gründe für die getroffene Entscheidung ein Anschein, dass seine Chancen im Bewerbungsverfahren geschmälert wurden oder die Auskunft deshalb unterbliebt, weil die Schwerbehinderung jedenfalls auch zu seinem Nachteil berücksichtigt wurde, überhaupt nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote des § 71 SGB IX nicht erfüllte (vgl. auch LAG Hessen 28.8.2009 - 19/3 Sa 340/08 - Rn. 55, DÖD 2…