CareLit Fachartikel
Zum Verbot der Werbung Anwendungsgebieten nach § UWG §4 Nr. 11; HWG §5
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 5 · S. 211 bis 216
Dokument
134944
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Werbung für ein registriertes homöopathisches Arzneimittel, in der die Wirkstoffe des Arzneimittels und deren jeweilige Anwendungsgebiete genannt sind, fällt auch dann unter das Verbot der Werbung mit Anwendungsgebieten nach § 5 HWG, wenn in der Werbung die Pflichtangabc gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, § 11 Abs. 3 Satz 1 AMG („Anwendungsgebiete: Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation.) aufgeführt ist.
Schlagworte
MARKETING
ARZNEIMITTEL
RICHTLINIE
URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF
VERBOT
WERBUNG
RECHTSPRECHUNG
ES
SELBSTMEDIKATION
PATIENTEN
ZULASSUNG
BEURTEILUNG
SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
INTERNET
APOTHEKER