CareLit Fachartikel
Rückblick auf Entmtindigungsrecht und Entmündigungs praxis und zugleich Anmerkung zum Beitrag von Prof. Dr. Heribert Prantl „Alpha und Omega, BtPrax 2012, S. 10
Bienwald, W.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 6 · S. 108 bis 118
Dokument
134964
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das vor dem Inkrafttreten des BtG geltende Vormundschaftsund Pflegschaftsrecht für Volljährige sah nicht vor, dass durch „die Entmündigung Menschen aus dem Rechtsverkehr gezogen wurden. Das traf, wenn man das überhaupt so bezeichnen soll, nur auf diejenigen Entmündigungen zu, die wegen Geisteskrankheit vorgenommen worden waren. Wer wegen Geistes-schwäche, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt wurde, stand einem Minderjährigen, der das siebente Lebensjahr vollendet hatte, gleich, war also in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Schlagworte
BETREUUNG
ENTSCHEIDUNG
BUNDESGERICHTSHOF
VOLLMACHT
ZEIT
VORMUND
MENSCHEN
HAND
ES
BERATUNG
VERSTÄNDNIS
FÜHRUNG
PRAXIS
KAFFEE
KIND
ELTERN