CareLit Fachartikel

Rückblick auf Entmtindigungsrecht und Entmündigungs praxis und zugleich Anmerkung zum Beitrag von Prof. Dr. Heribert Prantl „Alpha und Omega, BtPrax 2012, S. 10

Bienwald, W.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 6 · S. 108 bis 118

Dokument
134964
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Bienwald, W.;
Ausgabe
Heft 6 / 2012
Jahrgang 21
Seiten
108 bis 118
Erschienen: 2012-06-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Das vor dem Inkrafttreten des BtG geltende Vormundschaftsund Pflegschaftsrecht für Volljährige sah nicht vor, dass durch „die Entmündigung Menschen aus dem Rechtsverkehr gezogen wurden. Das traf, wenn man das überhaupt so bezeichnen soll, nur auf diejenigen Entmündigungen zu, die wegen Geisteskrankheit vorgenommen worden waren. Wer wegen Geistes-schwäche, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt wurde, stand einem Minderjährigen, der das siebente Lebensjahr vollendet hatte, gleich, war also in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Schlagworte

BETREUUNG ENTSCHEIDUNG BUNDESGERICHTSHOF VOLLMACHT ZEIT VORMUND MENSCHEN HAND ES BERATUNG VERSTÄNDNIS FÜHRUNG PRAXIS KAFFEE KIND ELTERN