CareLit Fachartikel
Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch führt nicht zum Leistungsausschluss (hier: u.a. Hinterbliebenenrente) § 101 Abs. 1 SGB VII; BGB § 1901a
PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 5 · S. 318 bis 322
Dokument
135153
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch entspricht von ihrer Wertung her dann einer Selbsttötung als mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls, wenn die betroffene Person in der Lage gewesen wäre, ihrem eigenen Willen entsprechend zu handeln und die lebensverlängernden Mapnahmen selbst einzustellen.
Schlagworte
SUIZID
STERBEHILFE
TOD
STERBEGELD
THERAPIE
RECHTSPRECHUNG
Behandlungsabbruch
Einen
Entspricht
Ihrer
Wertung
Selbsttötung
Mittelbare
Folge
Arbeitsunfalls
Betroffene