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Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch führt nicht zum Leistungsausschluss (hier: u.a. Hinterbliebenenrente) § 101 Abs. 1 SGB VII; BGB § 1901a

PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 5 · S. 318 bis 322

Dokument
135153
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
318 bis 322
Erschienen: 2012-05-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Eine Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch entspricht von ihrer Wertung her dann einer Selbsttötung als mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls, wenn die betroffene Person in der Lage gewesen wäre, ihrem eigenen Willen entsprechend zu handeln und die lebensverlängernden Mapnahmen selbst einzustellen.

Schlagworte

SUIZID STERBEHILFE TOD STERBEGELD THERAPIE RECHTSPRECHUNG ES BERLIN SYNDROM LÄHMUNG EXTREMITÄTEN STUHLINKONTINENZ SCHÄDELHIRNTRAUMA SCHÄDELFRAKTUREN ERNÄHRUNG TODESURSACHE