CareLit Fachartikel

Eine aufgrund Demenz hilflose Person hat die für die Beförderung in einem Polizeifahrzeug entstandenen Kosten zu tragen

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 5 · S. 323 bis 328

Dokument
135154
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 5 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
323 bis 328
Erschienen: 2012-05-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Befördert die Polizei eine hilflose Person mit einem Dienstfahrzeug zur Abwendung einer Gefahr für deren Gesundheit in die Obhut schutzbereiter Dritter zurück, ist sie befugt, die dadurch entstandenen Kosten nach dem niedersächsischen Verwaltungskostenrecht gegenüber der beförderten Person geltend zu machen.

Schlagworte

KOSTEN ENTSCHEIDUNG DEMENZ BEHÖRDE ERLASS HEIMBEWOHNER POLIZEI GESUNDHEIT HÖHE MENSCHEN RECHTSPRECHUNG HÄRTE PERSONEN SICHERHEIT LEBEN ZEIT