CareLit Fachartikel
Eine aufgrund Demenz hilflose Person hat die für die Beförderung in einem Polizeifahrzeug entstandenen Kosten zu tragen
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 5 · S. 323 bis 328
Dokument
135154
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Befördert die Polizei eine hilflose Person mit einem Dienstfahrzeug zur Abwendung einer Gefahr für deren Gesundheit in die Obhut schutzbereiter Dritter zurück, ist sie befugt, die dadurch entstandenen Kosten nach dem niedersächsischen Verwaltungskostenrecht gegenüber der beförderten Person geltend zu machen.
Schlagworte
KOSTEN
ENTSCHEIDUNG
DEMENZ
BEHÖRDE
ERLASS
HEIMBEWOHNER
POLIZEI
GESUNDHEIT
HÖHE
MENSCHEN
RECHTSPRECHUNG
HÄRTE
PERSONEN
SICHERHEIT
LEBEN
ZEIT