Bedingungen für die Erteilung von ergänzenden Schurzzertifikaten VO (EWG) Nr. 1768/92 Art. 3 Buchst d, Art. 13 I
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 6 · S. 259 bis 268
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß Art. 3 Buchst, d der Verordnung (EWG)Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel kann ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Erzeugnis, das durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist, nur aufgrund der ersten Genehmigung erteilt werden, die das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Arzneimittel, das in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, im Anmeldemitgliedstaat erlaubt. Der Umstand, dass das gleiche Erzeugnis im Anmeldemitgliedstaat bereits zuvor als Humanoder Tierarzneimittel zugelassen wurde, steht der Erteilung…