„Ich bin dann mal weg! Zur anlassbezogenen Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
Britz, G.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 7 · S. 249 bis 252
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach §37 Abs. 2 BetrVG1 sind Mitglieder eines Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit „ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, „wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das BetrVG; sie dürften aber entsprechend auch für die im wesentlichen sachgleiche Regelung der Personal Vertretungsgesetze des Bundes und der Länder (vgl. §46 BPersVG) anwendbar sein, wobei natürlich die speziellen Verpflichtungen der Öffentlichen Verwaltung der Allgemeinheit gegenüber mitzubewerten sind.