CareLit Fachartikel
Missstände offenlegen
GAMM, S.; · Pflegezeitschrift · 2012 · Heft 7 · S. 433 bis 435
Dokument
135391
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wer Missstände am Arbeitsplatz öffentlich macht, um Gefahren abzuwenden, begibt sich auf unsicheres arbeitsrechtliches Terrain: Das sogenannte Whistleblowing ist nicht explizit geschützt. Die Arbeitsgerichte urteilen im Einzelfall. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der einer Altenpflegerin den Rücken stärkte, die Missstände an ihrem Arbeitsplatz offengelegt hatte, stieß vor Kurzem eine Diskussion über mehr Rechtssicherheit auf diesem heiklen Gebiet an. Unsere Fachautorin Susanne Gamm hat den Status quo zusammengefasst.
Schlagworte
ARBEITNEHMER
KÜNDIGUNG
ARBEITGEBER
UNTERNEHMEN
MITARBEITER
ÖFFENTLICH
ARBEITSPLATZ
MENSCHENRECHTE
RÜCKEN
COMPLIANCE
POLIZEI
DEUTSCHLAND
ES
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