CareLit Fachartikel

Missstände offenlegen

GAMM, S.; · Pflegezeitschrift · 2012 · Heft 7 · S. 433 bis 435

Dokument
135391
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflegezeitschrift
Autor:innen
GAMM, S.;
Ausgabe
Heft 7 / 2012
Jahrgang 65
Seiten
433 bis 435
Erschienen: 2012-07-01 00:00:00
ISSN
0945-1129
DOI

Zusammenfassung

Wer Missstände am Arbeitsplatz öffentlich macht, um Gefahren abzuwenden, begibt sich auf unsicheres arbeitsrechtliches Terrain: Das sogenannte Whistleblowing ist nicht explizit geschützt. Die Arbeitsgerichte urteilen im Einzelfall. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der einer Altenpflegerin den Rücken stärkte, die Missstände an ihrem Arbeitsplatz offengelegt hatte, stieß vor Kurzem eine Diskussion über mehr Rechtssicherheit auf diesem heiklen Gebiet an. Unsere Fachautorin Susanne Gamm hat den Status quo zusammengefasst.

Schlagworte

ARBEITNEHMER KÜNDIGUNG ARBEITGEBER UNTERNEHMEN MITARBEITER ÖFFENTLICH ARBEITSPLATZ MENSCHENRECHTE RÜCKEN COMPLIANCE POLIZEI DEUTSCHLAND ES HOTLINES SICHERHEIT GESUNDHEIT