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Strafrechtlich gilt: Es haftet immer derjenige, der es tut

Lücke, S.; · PflegenIntensiv, Melsungen · 2012 · Heft 7 · S. 14 bis 16

Dokument
135472
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegenIntensiv, Melsungen
Autor:innen
Lücke, S.;
Ausgabe
Heft 7 / 2012
Jahrgang 9
Seiten
14 bis 16
Erschienen: 2012-07-01 00:00:00
ISSN
1612-8664
DOI

Zusammenfassung

Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss man zwischen Pflegekräftcn mit Fachweitcrbildung Intensiv und Pflcgckräften ohne Fachweiterbildung unterscheiden. Zudem kommt es auf die jeweilige Maßnahme an, die durchgeführt wird. Bei iachweitergebildeten Intensivpflegekräften gehört die kurzzeitige Regulierung der Sedierung zum Beispiel zu den grundsätzlich nicht, aber unter fünf Voraussetzungen doch delegierbaren ärztlichen Tätigkeiten.

Schlagworte

FAHRLÄSSIGKEIT TÄTIGKEIT PERSONAL GERICHT ARBEITGEBER ARBEITNEHMER ES GESUNDHEITSWESEN INTENSIVSTATIONEN ABSAUGEN ZYTOSTATIKA FORTBILDUNG STELLENBESCHREIBUNG CHECKLISTE SCHADENSERSATZ RISIKO