CareLit Fachartikel
Strafrechtlich gilt: Es haftet immer derjenige, der es tut
Lücke, S.; · PflegenIntensiv, Melsungen · 2012 · Heft 7 · S. 14 bis 16
Dokument
135472
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss man zwischen Pflegekräftcn mit Fachweitcrbildung Intensiv und Pflcgckräften ohne Fachweiterbildung unterscheiden. Zudem kommt es auf die jeweilige Maßnahme an, die durchgeführt wird. Bei iachweitergebildeten Intensivpflegekräften gehört die kurzzeitige Regulierung der Sedierung zum Beispiel zu den grundsätzlich nicht, aber unter fünf Voraussetzungen doch delegierbaren ärztlichen Tätigkeiten.
Schlagworte
FAHRLÄSSIGKEIT
TÄTIGKEIT
PERSONAL
GERICHT
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
ES
GESUNDHEITSWESEN
INTENSIVSTATIONEN
ABSAUGEN
ZYTOSTATIKA
FORTBILDUNG
STELLENBESCHREIBUNG
CHECKLISTE
SCHADENSERSATZ
RISIKO