CareLit Fachartikel
Strafrechtlich gilt: Es haftet immer derjenige, der es tut
Lücke, S.; · PflegenIntensiv, Melsungen · 2012 · Heft 7 · S. 14 bis 16
Dokument
135472
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss man zwischen Pflegekräftcn mit Fachweitcrbildung Intensiv und Pflcgckräften ohne Fachweiterbildung unterscheiden. Zudem kommt es auf die jeweilige Maßnahme an, die durchgeführt wird. Bei iachweitergebildeten Intensivpflegekräften gehört die kurzzeitige Regulierung der Sedierung zum Beispiel zu den grundsätzlich nicht, aber unter fünf Voraussetzungen doch delegierbaren ärztlichen Tätigkeiten.
Schlagworte
FAHRLÄSSIGKEIT
TÄTIGKEIT
PERSONAL
GERICHT
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
Arbeitsrechtlicher
Sicht
Zwischen
Pflegekräftcn
Fachweitcrbildung
Intensiv
Pflcgckräften
Fachweiterbildung
Unterscheiden
Zudem