CareLit Fachartikel
Intensivzulage/Stationsleitungszulage TV-L §43 Nr. 8; Anl. 1b zum BAT, Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3 zu Abschn. A
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 7 · S. 384 bis 386
Dokument
135673
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Wachstation im Sinne des Satzes 2 der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschn. A der Anlage lb BAT muss für Intensivbehandlung und für Intensivüberwachung eingerichtet sein. Eingerichtet sein bedeutet, dass die Wachstation technisch und personell entsprechend der o. g. Richtlinien ausgestattet ist und dort nach dem vom Arbeitgeber verfolgten Zweck sowohl Intensivüberwachung als auch Intensivbehandlung erbracht werden soll.
Schlagworte
URTEIL
INTENSIVMEDIZIN
BAT
STATION
ORGANISATION
GERICHT
PFLEGEPERSONEN
HÖHE
AUFWACHRAUM
INTENSIVSTATIONEN
CHIRURGIE
ES
RECHTSPRECHUNG
PATIENTEN
ATMUNG
TEMPERATUR