Doppelbeteiligung bei Abordnungen im Bereich der Bahn
Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 8 · S. 305 bis 307
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zwar kennt die Beigeladene für ihre interne OrganisationsStruktur keine Dienststellen, an deren vorübergehenden Wechsel die Mitbestimmung eines Personalrats bei einer Abordnung grundsätzlich anknüpft. §17 Abs. 2 S. 1 DBGrG bezieht sich auf die der Beigeladenen übertragenen Personalangelegenheiten, konkretisiert durch die DBAGZustV. Deren § 1 Nr. 3 definiert als Abordnung ausdrücklich die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem anderen Betrieb der Beigeladenen. Diese Begriffsbestimmung ist der Auslegung von §76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG jedenfalls im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 DBGrG zugrunde zu legen.