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Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger- Besprechung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.2011, Az.: 4 K 766/11-

Sträßner, H. R.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2012 · Heft 4 · S. 41 bis 45

Dokument
135866
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Sträßner, H. R.;
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 15
Seiten
41 bis 45
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Mit Schreiben vom 02.12.2010 gab er an, der vorliegende Sachverhalt weise zwar Pflichtverletzungen auf, in der Gesamtschau sei ein Widerruf der Berufsbezeichnung nicht zu rechtfertigen. Er habe aus ihm selbst nicht erklärlichen Gründen Bilder von den Heimbewohnern gemacht. Ursprünglicher Auslöser sei die Intention gewesen, die Erinnerung auf seinem Handy festzuhalten. Die übrigen Verstöße seien einem unterschwelligen Bereich zuzuordnen, die eine negative Prognose für die Zukunft nicht befürchten lasse. Er habe lediglich kleinere Handlungen an den Heimbewohnern durchgeführt, die keinerlei fortdauernden Schaden bz…

Schlagworte

HILFE ENTSCHEIDUNG ALTENPFLEGER PROGNOSE RECHTSPRECHUNG ALTENPFLEGE FÜHRUNG PERSONEN BEURTEILUNG NASE BERUFSAUSÜBUNG SCHREIEN ZEIT SCHREIBEN INTENTION ES