Bessere Unterstützung für Angehörige
GP Gesundheitspolitische Informationen, Berlin · 2012 · Heft 8 · S. 3
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bisher wurde das Pflegegeld nicht weitergezahlt, wenn die pflegebedürftige Person vorübergehend von anderen Menschen versorgt wurde. Im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurde festgelegt, dass der Pflegebedürftige nun jeweils bis zu vier Wochen je Kalenderjahrweiterhin die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes erhält und es dem pflegenden Angehörigen weiter geben kann, wenn er Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nimmt. Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Einrichtung aufgenommen, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege zeitweise nicht möglich ist.