CareLit Fachartikel

Bessere Unterstützung für Angehörige

GP Gesundheitspolitische Informationen, Berlin · 2012 · Heft 8 · S. 3

Dokument
136332
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
GP Gesundheitspolitische Informationen, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2012
Jahrgang 2
Seiten
3
Erschienen: 2012-08-01 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Bisher wurde das Pflegegeld nicht weitergezahlt, wenn die pflegebedürftige Person vorübergehend von anderen Menschen versorgt wurde. Im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurde festgelegt, dass der Pflegebedürftige nun jeweils bis zu vier Wochen je Kalenderjahrweiterhin die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes erhält und es dem pflegenden Angehörigen weiter geben kann, wenn er Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nimmt. Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Einrichtung aufgenommen, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege zeitweise nicht möglich ist.

Schlagworte

REHABILITATION PFLEGESTUFE ANGEHÖRIGE PFLEGENDE ANGEHÖRIGE KURZZEITPFLEGE PFLEGEGELD ARBEIT ES MENSCHEN ZEIT ERHOLUNG SELBSTHILFEGRUPPEN GP Gesundheitspolitische Informationen Berlin