Marke MILRAM ist verwechselbar mit RAM
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 8 · S. 158 bis 166
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung Nr. 207/ 2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.