Keine Anerkennung einer Hepatitis-B-Erkrankung als BK 3101 bei einer Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Altenpflegeheim
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2012 · Heft 7 · S. 51 bis 63
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die am 1965 geborene Klägerin war von 1988 an bei verschiedenen Arbeitgebern als Erzieherin beschäftigt, u.a. im Kinderhaus der Drogenhilfe T. in H. vom 1. 8. 1995 bis 31. 10. 1998. Vom 1. 4. 2005 bis 30. 9. 2005 war sie in Teilzeit (20h/Woche) als Pflegehelferin im Pflegestift I. gGmbH beschäftigt. Eine Impfung gegen Hepatitis erfolgte vor Antritt dieser Tätigkeit nicht. Am Abend des 31. 7. 2005 wurde sie im Pflegestift von einer demenzkranken Bewohnerin (B) am rechten Arm gekratzt. Die Wunde entzündete sich später und der rechte Arm schwoll bis zum Schulterbereich an.