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Aufwandspauschale nach § 275 Absatz 1 c Satz 3 SGB V auch bei erfolgloser Prüfung von Zwischenrechnungen

Schliephorst, I.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2012 · Heft 9 · S. 916 bis 919

Dokument
136779
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Das Krankenhaus, Berlin
Autor:innen
Schliephorst, I.;
Ausgabe
Heft 9 / 2012
Jahrgang 104
Seiten
916 bis 919
Erschienen: 2012-09-01 00:00:00
ISSN
0340-3602
DOI

Zusammenfassung

Die Pflicht zur Zahlung der Aufwandspauschale nach J 275 Absatz 1 c Satz 3 SGB V bei erfolglosen MDK-Prüfungen besteht unabhängig davon, ob die Prüfung auf der Grundlage einer Zwischenoder einer Schlussrechnung durchgeführt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass sie mit dem Ziel einer Minderung des Rechnungsbetrages erfolgt. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der dem MDK erteilte Prüfauftrag eine Herabsetzung der geforderten Krankenhausvergütung zur Folge haben kann, was unwiderlegbar vermutet wird, wenn der Krankenkasse im Zeitpunkt der Beauftragung des MDK eine ordnungsgemäß erstellte und bezifferte Kra…

Schlagworte

MDK KRANKENKASSE KRANKENHAUS ZIEL URTEIL RECHT ZEIT SCHIZOPHRENIE HÖHE LANGZEITBEHANDLUNG RECHNUNGSPRÜFUNG ZIELE SICHERHEIT GANG CHARAKTER KRANKENHÄUSER