CareLit Fachartikel
Bestimmung des Praxiswertes bei der Nachfolgezulassung
Gesundheit und Pflege, Köln · 2012 · Heft 8 · S. 155 bis 156
Dokument
136948
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In einem Nachfolgezulassungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V sind in den Fällen, in denen der ausscheidende Vertragsarzt sich hinsichtlich des Verkehrswertes mit allen Bewerbern geeinigt hat, die Zulassungsgremien nicht berechtigt, den Verkehrswert selbst festzusetzen. Die Ermittlung des Verkehrs wertes auf Grundlage der modifizierten Vertragsarztmethode ist grundsätzlich geeignet, den Wert selbst zu ermitteln. Dieses gilt auch für psychotherapeutische Praxen.
Schlagworte
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
GERICHT
ENTSCHEIDUNG
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
RECHT
ZULASSUNGSGREMIEN
PRAXIS
ROLLE
ARZTPRAXEN
BEURTEILUNG
ES
HÖHE
MEDIZIN
Gesundheit und Pflege
Köln