CareLit Fachartikel
Kassenärztliche Vereinigung muss Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel teilweise publik machen
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 8 · S. 343 bis 348
Dokument
137177
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die kassenärztlichc Bundcsvcrcinigung muss der Organisation Transparency International teilweise Auskunft über die sogenannten Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln erteilen. Anwendungsbeobachtungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen über bereits zugelassene oder registrierte Arzneimittel.
Schlagworte
UNTERNEHMEN
ARZNEIMITTEL
BEHÖRDE
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
ENTSCHÄDIGUNG
Pharma Recht
Frankfurt