Zur Haftung des Vertriebshändlers von Medizinprodukten
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 8 · S. 354 bis 366
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssieherungs-pflicht kommt in Betracht, wenn derjenige, der ein Produkt in den Verkehr bringt, einer ihm obliegenden Produktbeobachtungspflicht und daraus resultierenden Reaktionspflicht (Warnund ggf. Rückrufpflicht) nicht nachkommt. Für Medizinprodukte gelten jedoch spezielle Pflichten, die der Gesetzgeber auf der Grundlage von § § 29, 37 Abs. 7 MPG in der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanvcrord-nung — MPSV) detailliert geregelt hat. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen konkretisie…