Driftschutz gegen die Zulassung eines Tierarznei mittels AMG §§ 23 IIIc, 24b I, 25b II 2; RL 2004/28/EG Art. 13 I, 32
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 8 · S. 366 bis 374
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Herstellers eines Generikums, im generischen Zulassungsverfahren nach § 24b AMG und im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach § 25b AMG aktuelle eigene Unterlagen zur Bewertung möglicher Umweltrisiken vorzulegen (§ 22 Abs. 3c AMG), vermittelt dem Hersteller des Rc-ferenzarzneimittels nach Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist keine subjektive Rechtsposition mehr. Die Verwendung seiner im Verfahren der Verlängerung der Erstzulassung nachgereichten Unterlagen über die Um-wcltauswirkungen eines Tierarzneimittels (Ökotox-Da-ten) nach Ablauf des zehnjährigen Unterlagensc…