Mitbestimmung bei Dienstkräften, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind
Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 1 · S. 377 bis 379
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß §88 Abs. 1 2. Alt HmbPersVG gilt §87 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 und Abs. 3 für Angehörige des Öffentlichen Dienstes, die zu selbständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des §87 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 und Abs. 3 befugt sind, nur auf ihren Antrag hin. Der Beteiligte will geklärt wissen, ob ein Vertreter einer Dienstkraft im Sinne von §88 Abs. 1 Alt. 2 HmbPersVG, der im Vertretungsfall selbst zu solchen Entscheidungen befugt ist, wie diese in den Anwendungsbereich von §88 Abs. 1 Alt. 2 HmbPersVG fällt. Diese Frage wird durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet und führt daher…