CareLit Fachartikel
Haftung für Patientengarderobe?
Lange, H. · Heilberufe · 1986 · Heft 2 · S. 75 bis 76
Dokument
13745
CareLit-ID
Jahr
1986
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In der Praxis bestehen häufig Unklarheiten darüber, ob bzw. in welchem Umfang Gesundheitseinrichtungen, in denen ambulant stationär medizinische Betreuung durchgeführt wird, für den Verlust von Garderobe und anderem Eigentum der Patienten haften. Die rechtliche Prüfung, ob für den Verlust von Garderobe von Patienten im Rahmen des bestehenden medizinischen Betreuungsverhältnisses eingetreten ist, erfolgt auf der Grundlage des § 230 ZGB.
Schlagworte
EINRICHTUNG
PATIENTENKLEIDUNG
HAFTPFLICHT
BETREUUNG
PRAXIS
EIGENTUM
PATIENTEN
ES
GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN
ZEIT
VERHALTEN
KLEIDUNG
SCHMUCK
RISIKO
HEILBERUFE
ZAHNERSATZ