CareLit Fachartikel
Höhergruppierung als Stationsleitung - Inhalt eines Beschäftigungsanspruchs - Korrektur eines Zwischenzeugnisses BAT §22 Abs. 2; TVÜ-Bund § 17; TVöD § 24 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 9 · S. 579 bis 586
Dokument
137576
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Maßgebend für die Eingruppierung ist nach §22 Abs. 2 BAT, welcher gemäß §17 TVÜ-Bund bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVÖD weiter Anwendung findet, die vom Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Die ausübende Tätigkeit ihrerseits bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. den diesen ergänzenden oder ausfüllenden Aufgabenund Tätigkeitsbeschreibungen.
Schlagworte
STATIONSLEITUNG
TÄTIGKEIT
TVÖD
BAT
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
ZEIT
DEUTSCHLAND
ES
HÖHE
TAGESKLINIK
ARBEITSVERHÄLTNIS
PFLEGEPERSONEN
FORTBILDUNG
SCHREIBEN
PRAXIS