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Höhergruppierung als Stationsleitung - Inhalt eines Beschäftigungsanspruchs - Korrektur eines Zwischenzeugnisses BAT §22 Abs. 2; TVÜ-Bund § 17; TVöD § 24 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 1

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 9 · S. 579 bis 586

Dokument
137576
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
579 bis 586
Erschienen: 2012-09-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Maßgebend für die Eingruppierung ist nach §22 Abs. 2 BAT, welcher gemäß §17 TVÜ-Bund bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVÖD weiter Anwendung findet, die vom Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Die ausübende Tätigkeit ihrerseits bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. den diesen ergänzenden oder ausfüllenden Aufgabenund Tätigkeitsbeschreibungen.

Schlagworte

STATIONSLEITUNG TÄTIGKEIT TVÖD BAT RECHTSPRECHUNG URTEIL ZEIT DEUTSCHLAND ES HÖHE TAGESKLINIK ARBEITSVERHÄLTNIS PFLEGEPERSONEN FORTBILDUNG SCHREIBEN PRAXIS