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Unzulässigkeit der Bezeichnung eines Wodka-Mischgetränks als „Energy & VodfcaHCVO Art. 4 Abs. 3 S. 2

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 1 · S. 197 bis 204

Dokument
137797
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
197 bis 204
Erschienen: 2012-10-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Ein zehnprozentiges Alkoholmixgctränk darf nicht als „Energy & Vodka bezeichnet und vertrieben werden. Die Bezeichnung „Energy & Vodka verstößt gegen die Hcalth-Claims-Verordnung der EU, die nährwertund gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln regelt und damit dem Schutz des Verbrauchers dienen soll. Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 Prozent grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Bei dem Begriff „Energy handelt es sich aber um eine solche Angabc, mit der dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, der Konsum des Getränks versch…

Schlagworte

NAHRUNGSMITTEL WIRKUNG GETRÄNK RECHTSPRECHUNG GESUNDHEIT ENTSCHEIDUNG GETRÄNKE SCHREIBEN NÄHRSTOFFE STOFFWECHSEL ERNÄHRUNG TAURIN VERSTÄNDNIS WACHSAMKEIT WASSER SPRACHE