Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/ VKA - mit dem leitenden Oberarzt geteilte Verantwortung - allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz TV-Ärzte/VKA§16
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 1 · S. 575 bis 576
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Etwas anderes mag dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine echte Arbeitsplatzteilung („Job-Sharing) handelt. Diese ist nicht durch zeitgleiche, parallele Ausübung derselben Art von Verantwortung gekennzeichnet, sondern durch eine alternierende, sich in den Tätigkeitszeiträumen jeweils gerade nicht überschneidende Verantwortung. Eine solche liegt bspw. nicht vor, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere sog. Titular-Oberärzte tätig sind, die nur teiloder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind (z. B. 7. 7. 2010 - 4 AZR 863/ 08 - Rn. 34, ZTR 2011, 27; 20. 4. 2011…