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Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/ VKA - mit dem leitenden Oberarzt geteilte Verantwortung - allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz TV-Ärzte/VKA§16

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 1 · S. 575 bis 576

Dokument
138007
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2012
Jahrgang 26
Seiten
575 bis 576
Erschienen: 2012-10-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Etwas anderes mag dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine echte Arbeitsplatzteilung („Job-Sharing) handelt. Diese ist nicht durch zeitgleiche, parallele Ausübung derselben Art von Verantwortung gekennzeichnet, sondern durch eine alternierende, sich in den Tätigkeitszeiträumen jeweils gerade nicht überschneidende Verantwortung. Eine solche liegt bspw. nicht vor, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere sog. Titular-Oberärzte tätig sind, die nur teiloder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind (z. B. 7. 7. 2010 - 4 AZR 863/ 08 - Rn. 34, ZTR 2011, 27; 20. 4. 2011…

Schlagworte

KRANKENHAUS VERGÜTUNG EINGRUPPIERUNG ARBEITNEHMER TÄTIGKEIT FUNKTIONSBEREICH ENDOSKOPIE ZEIT RECHTSPRECHUNG Zeitschrift für Tarifrecht München