Keine Kostenerstattung für Schulungen bei fehlender Zuständigkeit
Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 11 · S. 425 bis 426
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Dienststelle ist nur dann verpflichtet werden, die Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrates benötigt. Eine bloße Geeignetheit der Schulung für die Aufgaben des Personalrates, die lediglich im Rahmen des Freistellungsanspruchs nach §46 Abs. 7 BPersVG genügt, reicht deshalb insoweit nicht aus. Objektiv erforderlich im Sinne des §46 Abs. 6 BPersVG ist die…