Wem gehören welche Daten?
Tolmein, O.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2012 · Heft 11 · S. 22 bis 25
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Recht von Patientinnen, Einsicht in Behandlungsunterlagen zu nehmen, die Ärzte oder Hebammen angefertigt haben, ist gegenwärtig (noch) nicht umfassend in einem Gesetz formuliert. Immerhin aber wurde dies in Berufsordnungen der Hebammen, zum Beispiel in § 5 Abs. 2 Hebammenberufsordnung NRW, aufgenommen. Vor allem ist das Recht auf Einsichtnahme und den Erhalt von Abschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einer Entscheidung auf die Grundrechte der Patientinnen gestützt: Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde (Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung m…