Betreuungsrecht ermöglicht keine Zwangsmedikation
Gesundheit und Pflege, Köln · 2012 · Heft 1 · S. 183 bis 184
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Betroffene litt an einer Psychose. Eine Betreuung wurde vom Amtsgericht für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge eingerichtet. Die Betreuerin stellte einen Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung und einer Zwangsmedikation gemäß § 1906 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Das Betreuungsgericht genehmigte die Unterbringung, lehnte die Zwangsmedikation jedoch unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011 - 2 BvR 882/09; BVerfG, Beschl. v. 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) ab. Die Beschwerde der Betreuerin wurde vom Landgericht abgewiesen. H…