CareLit Fachartikel
Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben entspricht nicht dem Kindeswohl
Gesundheit und Pflege, Köln · 2012 · Heft 1 · S. 194 bis 195
Dokument
138574
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben entspricht nicht dem Wohl des Kindes. Die Grundrechte der Eltern aus Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG begründet.
Schlagworte
ELTERN
EINWILLIGUNG
URTEIL
LITERATUR
RECHT
BUNDESGERICHTSHOF
PRAXIS
KIND
FAMILIE
STRAFRECHT
BERLIN
ISLAM
SCHULD
RECHTSPRECHUNG
ES
Gesundheit und Pflege