Die neue Wahlfreiheit
Quaas, M.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2012 · Heft 11 · S. 683 bis 688
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Krankenhäuser sind nur dann berechtigt, Leistungen für GKV-Versicherte zu erbringen, wenn sie nach § 108 SGB V zugelassen und in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Allerdings zeigt der Paragraf ebenfalls, dass der Betreiber eines Krankenhauses die Zulassung auch durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 108 Nr. 3 SGB V) erhalten kann. Welches die Kriterien sind, die die Ausübung dieses Wahlrechts in rechtlicher Hinsicht bestimmen, blieb in der Rechtsprechung der dafür zuständigen Sozialgerichte lange ungeklärt. Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2012 (B 3 KR 9/11 R) sch…