Vollstationäre Pflege - Zu den Voraussetzungen der Pflegestufe I SGB XI § 84 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, §87a Abs. 2 Satz 1 und 2
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 1 · S. 654 bis 660
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Einstufung eines Pflegebedürftigen in eine der drei Pflegestufen bestimmt sich nach dem Umfang des täglichen Hilfebedarfs bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung im häuslichen Umfeld. Für die Heimpflege sind Pflegesätze zu zahlen, die in drei Pflegeklassen unterteilt sind. Bei der Zuordnung des Bewohners zu der Pflegeklasse ist die von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI zu Grunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten…