Mitbestimmung bei Anordnung von Rufbereitschaft Die Anordnung von Rufbereitschaft unterfällt dem Mitbestimmungsrecht nach §78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG. §§78 Abs. 1 Nr. 1 SPeisVG
Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 12 · S. 463 bis 467
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In einem regelmäßigen Besprechungstermin mit dem Antragsteller am 23.11.2011 wurde vom Antragsteller die Mitbestimmung zur Anordnung von Rufbereitschaft angesprochen und in der Erörterung mit der Beteiligten problematisiert. Der Antragsteller forderte hierzu stadtinterne Regelungen insbesondere zur Frage, wie lange vorher Rufbereitschaft anzuordnen sei, wer herangezogen werde und welche Ausnahmen bestünden. Die Beteiligte vertrat die Auffassung, eine Mitbestimmungspflicht liege nicht vor, dennoch werde der Personalrat über die Ausgestaltung der Rufbereitschaft in den betroffenen Bereichen vorab informiert werden…