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Mitbestimmung bei Anordnung von Rufbereitschaft Die Anordnung von Rufbereitschaft unterfällt dem Mitbestimmungsrecht nach §78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG. §§78 Abs. 1 Nr. 1 SPeisVG

Die Personalvertretung, Berlin · 2012 · Heft 12 · S. 463 bis 467

Dokument
138763
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2012
Jahrgang 55
Seiten
463 bis 467
Erschienen: 2012-12-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

In einem regelmäßigen Besprechungstermin mit dem Antragsteller am 23.11.2011 wurde vom Antragsteller die Mitbestimmung zur Anordnung von Rufbereitschaft angesprochen und in der Erörterung mit der Beteiligten problematisiert. Der Antragsteller forderte hierzu stadtinterne Regelungen insbesondere zur Frage, wie lange vorher Rufbereitschaft anzuordnen sei, wer herangezogen werde und welche Ausnahmen bestünden. Die Beteiligte vertrat die Auffassung, eine Mitbestimmungspflicht liege nicht vor, dennoch werde der Personalrat über die Ausgestaltung der Rufbereitschaft in den betroffenen Bereichen vorab informiert werden…

Schlagworte

BEREITSCHAFTSDIENST ARBEITSZEIT RECHTSPRECHUNG MITBESTIMMUNG ENTSCHEIDUNG ZEIT SCHREIBEN VERSTÄNDNIS HAND BELEGSCHAFT ARBEIT MOBILTELEFON WOHNUNG WAHRNEHMUNG ES Die Personalvertretung