§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG: Und es ändert sich doch etwas
Hoffmann, H.-G.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 11 · S. 10 bis 13
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der BGH hat mit seiner „Euminz-Entscheidung1 das OLG Köln bestätigt: Die in einer Arzneimittelwerbung enthaltene Aussage „die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel Humin/. ... sei eine „ärztliche Empfehlung und daher in der Publikumswerbung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verboten. Eine Vorlage an den EuGH zu der Frage, ob diese Vorschrift der Richtlinie und dort insbesondere Art. 90 f RL 2001/83/EG entspreche, und/oder wie diese Vorgabe zu verstehen und damit §11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG richtlinienkonform auszulegen sei, hat der BGH nicht für erforder…