CareLit Fachartikel
Werbung für Generika UWG § 6 II Nr. 4
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 11 · S. 481 bis 185
Dokument
138790
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der markenrechtliche Schutz hat gegenüber dem Recht der vergleichenden Werbung keinen grundsätzlichen Vorrang, Der Begriff der vergleichenden Werbung ist weit auszulegen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. Vergleichende Werbung liegt bereits dann vor, wenn ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden. Irrelevant ist dabei, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet.
Schlagworte
MARKETING
URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF
RICHTLINIE
HAMBURG
RECHTSPRECHUNG
WERBUNG
GENERIKA
DEUTSCHLAND
ES
PATIENTENSICHERHEIT
APOTHEKER
WERTSCHÄTZUNG
ASSOZIATION
WAHRSCHEINLICHKEIT
VERSTÄNDNIS