CareLit Fachartikel

Werbung für Generika UWG § 6 II Nr. 4

Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 11 · S. 481 bis 185

Dokument
138790
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2012
Jahrgang 34
Seiten
481 bis 185
Erschienen: 2012-11-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der markenrechtliche Schutz hat gegenüber dem Recht der vergleichenden Werbung keinen grundsätzlichen Vorrang, Der Begriff der vergleichenden Werbung ist weit auszulegen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. Vergleichende Werbung liegt bereits dann vor, wenn ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden. Irrelevant ist dabei, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet.

Schlagworte

MARKETING URTEIL BUNDESGERICHTSHOF RICHTLINIE HAMBURG RECHTSPRECHUNG WERBUNG GENERIKA DEUTSCHLAND ES PATIENTENSICHERHEIT APOTHEKER WERTSCHÄTZUNG ASSOZIATION WAHRSCHEINLICHKEIT VERSTÄNDNIS