Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 13 SGB V
Krankenhaus Umschau, Kulmbach · 1990 · Heft 9 · S. 681
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für den Fall, daß es zu keiner einver-nchmlichen Lösung kommt, kann eine solche Vereinbarung nicht über die Einschaltung der Schiedsstelle nach § 18a K HG erzwungen werden. Diese Auffassung ist nicht unbestritten. Demgegenüber sind bei § 113 SGB V Auftraggeber die Landesverbände, die Verbände der Ersatzkassen sowie der Landesausschuß der privaten Krankenversicherung. Das Krankenhaus kann sich nicht gegen die Prüfung als solche wehren, da eine Einigung über die Prüfung als solche nicht in § 113 SGB V vorgesehen ist. Nur für den Fall, daß kein Einvernehmen über den Prüfer erzielt wird, wird dieser von der Landessc…