Das Bußgeld gegen den Arbeitgeber nach § 156 SGB IX
Kayser, U.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2012 · Heft 12 · S. 228 bis 230
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 156 SGB IX ahndet neun Verstöße des Arbeitgebers gegen Vorschriften des SGB IX als Bußgeldtatbestand. Nach § 156 Abs. 2 SGB IX kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Von praktischer Bedeutung ist vor allem der Tatbestand des § 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 SGB IX vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. Die richtige und vollständige Anzeige nach § 80 SGB IX ist Grundlage für die Ermittlung…