CareLit Fachartikel

Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Pflegefachkraft LHeimG§ 1 Abs. 1,§ 6 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Satz 1;HeimPersV§ 5 Abs. 2, §…

PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 11 · S. 740 bis 743

Dokument
139392
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
740 bis 743
Erschienen: 2012-11-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller, als Betreiber der Behindertenwohnstätte »B.«, eine Einrichtungfür Menschen mit Schwerbehinderung, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17.02.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners (Landratsamts) vom 27.01.2012. Mit dem in Rede stehenden Bescheid hat der Antragsgegner angeordnet, dass in dem Wohngruppenbereich der »B.« an jedem Tag zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegefachkraft im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG als Nachtwache einzusetzen ist.

Schlagworte

ANFORDERUNG PFLEGESTUFE HILFE EINRICHTUNG ENTSCHEIDUNG BETREUUNG MENSCHEN HÖHE RECHTSPRECHUNG ARBEIT FRAUEN ERNÄHRUNG PRAXIS PflegeRecht Neuwied