Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Pflegefachkraft LHeimG§ 1 Abs. 1,§ 6 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Satz 1;HeimPersV§ 5 Abs. 2, §…
PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 11 · S. 740 bis 743
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller, als Betreiber der Behindertenwohnstätte »B.«, eine Einrichtungfür Menschen mit Schwerbehinderung, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17.02.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners (Landratsamts) vom 27.01.2012. Mit dem in Rede stehenden Bescheid hat der Antragsgegner angeordnet, dass in dem Wohngruppenbereich der »B.« an jedem Tag zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegefachkraft im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG als Nachtwache einzusetzen ist.