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E-Zigarette darf nicht als gesundheitlich unbedenklich beworben werden UWG § 5 I Nr. 1
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 12 · S. 530 bis 531
Dokument
139401
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Offenlegung aller Eigenschaften einer beworbenen Ware einschließlich der weniger vorteilhaften wird zwar nicht erwartet, die Schwelle zu Unlauterkeit ist jedoch dann überschritten, wenn die bestehenden Sicherheitsoder Gesundheitsrisiken verharmlost werden oder der unzutreffende Eindruck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produkts erweckt wird (vgl. Köhler/ Bornekamm, UWG, Randnummer 11, 117 zu § 4 UWG mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
MARKETING
ALKOHOLKRANKE
BAEDERTHERAPIE
HOCHSCHULAUSBILDUNG
INHALATION
LUNGE
WERBUNG
RECHTSPRECHUNG
GESUNDHEIT
FRAUEN
ALKOHOLIKER
PERSONEN
HERZ-KREISLAUF-SYSTEM
HAUT
RAUCHEN
TÄUSCHUNG