Änderung des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes (BEEG)
Faber, B.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 12 · S. 689
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. 9. 2012 (BGB1. 1 S. 1878) - Geltung ab 18. 9. 2012 -wurde § 16 BEEG an die Rechtsprechung des EuGH ange-passt. Nach der Neufassung des §16 Abs. 3 Satz 3 BEEG kann künftig die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Dies geschieht unmittelbar rechtsgestaltend durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit „rechtzeitig - d. h. rechtzeitig vor dem Beendigungsz…